Gebührenbefreiung ausgelaufen – Nachweispflichten bleiben bestehen

Wien (OTS) – Mit Ablauf des 30 Juni 2026 ist die Gebührenbefreiung
für die
gerichtliche Eintragungsgebühr beim Erwerb einer Immobilie
ausgelaufen. Auch nach Auslaufen dieser befristeten Maßnahme besteht
weiterhin für jene Personen, die die Gebührenbefreiung rechtzeitig in
Anspruch genommen haben, die rechtliche Verpflichtung zum Nachweis
über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme.

Die Österreichische Notariatskammer weist darauf hin, dass die
der Gebührenbefreiung zu Grunde liegenden Voraussetzungen auch
weiterhin erfüllt werden müssen. Wer diese Befreiung also tatsächlich
in Anspruch nehmen konnte, muss auch nach dem Auslaufen der Regelung
nachweisen können, dass die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin
vorliegen. Personen, die den Nachweis noch nicht erbracht haben,
etwa, weil der Gegenstand des dringenden Wohnbedürfnisses noch nicht
bezogen wurden, müssen den Nachweis selbständig bei Gericht
einreichen.

„Viele Menschen gehen davon aus, dass mit dem Ende der
Gebührenbefreiung auch ihre Pflichten enden. Das ist nicht der Fall.
Die Voraussetzung des dringenden Wohnbedürfnisses muss über einen
Gesamt-Zeitraum von 5 Jahren aufrecht sein. Wer diese Voraussetzung
nicht mehr erfüllt, verliert die ursprünglich erlangte Befreiung was
die Vorschreibung der Eintragungsgebühr durch das Grundbuchsgericht
zur Folge hat“ , erklärt Ulrich Voit, Pressesprecher der
Österreichischen Notariatskammer.

Die Dokumentation der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen
sollte vollständig und nachvollziehbar aufbewahrt werden. Fehlende
Unterlagen oder unrichtige Angaben können dazu führen, dass die
Begünstigung nachträglich aberkannt wird.

Auch nach dem Auslaufen der Regelung bestehen weiterhin
Meldepflichten. Fällt eine Voraussetzung für die Gebührenbefreiung
weg – etwa durch einen vorzeitigen Verkauf einer Immobilie – muss
dies innerhalb der vorgesehenen Fristen dem zuständigen Gericht
gemeldet werden.

Die Österreichische Notariatskammer empfiehlt allen Personen, die
die Gebührenbefreiung in Anspruch genommen haben, ihre Unterlagen
sorgfältig aufzubewahren.

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