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Von Redaktion

Steuerliche Vorteile bei Werbegeschenken

Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft – aber sie dienen auch der Kunden- und Mitarbeiterbindung. Werbegeschenke mit Kontaktdaten und Logo tragen zudem dazu bei, dass Ihr Unternehmen in Erinnerung bleibt und von anderen bemerkt wird. Ein Werbegeschenk, das gern genutzt wird, baut psychologisch ein positives Verhältnis zum Unternehmen auf. Werbegeschenke haben also viele Vorteile für das Unternehmen. Ein weiterer Vorteil: auch steuerlich kann man diese geltend machen.

Steuerliche Behandlung von Werbegeschenken

Einer der wichtigsten Posten bei der Steuererklärung eines Unternehmens sind die Betriebsausgaben. Diese mindern den Gewinn, so dass eine geringere Steuerlast entsteht. Auch Kosten für Werbegeschenke können die Steuerlast mindern. Allerdings sind dabei einige Voraussetzungen zu beachten.

Wann handelt es sich um ein Werbegeschenk?

Nicht jedes Geschenk an Kunden oder Geschäftspartner wird nach dem Steuerrecht automatisch als Werbegeschenk anerkannt. Es erfolgt eine strenge Unterscheidung zwischen Aufwendungen für Werbemaßnahmen und Aufwendungen für Repräsentationszwecke. Letztere sind nicht von der Steuer abzugsfähig. Im Wesentlichen versteht man darunter Aufwendungen, die geeignet sind, das gesellschaftliche Ansehen des Schenkenden zu fördern. Daher sollte man genau darauf achten, wie man Werbegeschenke einsetzt und dies genau dokumentieren, um die werbliche Veranlassung im Zweifel nachzuweisen.

– Keine Werbegeschenke, sondern Repräsentationsaufwendungen:

Von der Rechtsprechung wurden in der Vergangenheit folgende Geschenke nicht als Werbegeschenke anerkannt, sondern unter den Begriff der Repräsentationskosten gefasst, so dass diese steuerlich nicht abzugsfähig waren:

– Blumen und Geschenkkörbe eines Versicherungsvertreters an Geschäftsfreunde

– Geschenke eines Handelsvertreters an ausländische Geschäftspartner

– Weihnachtsgeschenke eines Notars bei beruflichen Beziehungen

– Weihnachtsgeschenke an den Einkaufsleiter eines Kunden

– Hochzeitsgeschenk, für einen Mitarbeiter, der nicht in einem Dienstverhältnis steht

– Anerkannte Aufwendungen für Werbezwecke

Ein wichtiges Entscheidungskriterium, ob es sich um ein anerkanntes Geschenk für Werbezwecke handelt, ist der Zweck des Geschenkes. Soweit die berufliche Tätigkeit und nicht die Person des Steuerpflichtigen im Vordergrund steht, ist ein Abzug möglich. Entscheidend ist die Werbewirksamkeit des Geschenks. Als Werbegeschenke unzweifelhaft anerkannt sind Werbegeschenke mit Kontaktdaten und Logo des Unternehmens. Typische Werbegeschenke sind Kalender, Kugelschreiber oder Feuerzeuge mit dem Firmenlogo.

Hiermit sind Sie auf der sicheren Seite. In jedem Fall sollten Sie den Logoaufdruck durch eine entsprechende Auftragsbeschreibung nachweisen können. Wichtig ist natürlich auch, dass eine Rechnung für die Geschenke auf das eigene Unternehmen ausgestellt ist.

Nicht alles, was ein Firmenlogo erhält, ist eine Werbeausgabe

Das Firmenlogo ist zwar ein entscheidendes Kriterium bei der Einordnung von Geschenken als Werbegeschenk. Aber längst nicht alle Gegenstände, die ein Firmenlogo enthalten, stellen eine werbliche Aufwendung dar. Beispielsweise dürfen Gegenstände, die vom eigenen Unternehmen selbst eingesetzt werden und mit einem Logo bedruckt sind, nicht als Werbeaufwendungen von der Steuer abgesetzt werden. Hierbei handelt es sich um Betriebsmittel, die nach den entsprechenden Vorschriften abgeschrieben werden müssen.

Nicht zu verwechseln: Werbungskosten

Als Werbungskosten werden in der Steuererklärung die beruflich veranlassten Aufwendungen eines Arbeitnehmers bezeichnet, die dieser tätigen will oder muss, um Einnahmen zu erhalten, sichern oder zu erwerben. Diese stehen nicht im Zusammenhang mit den oben genannten Werbegeschenken. Die Begrifflichkeiten sollten daher genau unterschieden und korrekt verwendet werden.

Grenzen von Werbegeschenken

Um steuerliche Berücksichtigung zu finden, dürfen Werbegeschenke bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Diese Regelung wurde eingeführt, um Korruption zu bekämpfen, aber gleichzeitig die Werbung durch Zuwendungen weiterhin möglich zu machen. Zu unterscheiden ist hierbei zwischen Geschenken an Kunden und Geschäftspartner sowie Geschenken an eigene Mitarbeiter.

Geschenke an Kunden und Geschäftspartner dürfen pro Jahr und Kunde oder Geschäftspartner einen Wert von 35 € nicht überschreiten. Bei Mitarbeitenden liegt die Grenze bei 44 €. Eine Ausnahme besteht hier jedoch: Zu besonderen Anlässen, wie Jubiläen, wird die Grenze auf 60 € angehoben.

Aber Achtung: auf der anderen Seite kann ein Geschenk bei dem Beschenkten steuerpflichtig werden. Ab einem Wert von 10 € netto kann ein Geschenk an ein Unternehmen für dieses als Betriebseinnahme gelten und muss somit von dem beschenkten Unternehmen versteuert werden. In der Pharmabranche liegt diese Grenze sogar schon bei 5 €. Bei stabilen Geschäftsbeziehungen, in denen man den Geschäftspartner regelmäßig mit Geschenken über diesem Wert beglücken will, kann man steuerliche Verpflichtungen des Partners dadurch vermeiden, dass man selbst eine pauschale Versteuerung von 30 % vornimmt.

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