Hanel-Torsch: MieterHilfe der Stadt Wien überprüft Vorschreibungen kostenlos auf Rechtmäßigkeit – Mieterhöhung ab 1. April möglich

Wien (OTS) – Ab dem 1. April können die Mietzinse bei vielen
Mietverhältnissen
erstmals in diesem Jahr wieder erhöht werden – allerdings unter
deutlich strengeren Voraussetzungen als bisher. Die im vergangenen
Jahr von der Bundesregierung beschlossene „Mietpreisbremse“ bringt
grundlegende Änderungen mit sich.

Konkret bedeutet das: Im Bereich der meisten Altbauwohnungen
sowie in Gemeindebauwohnungen ist eine Erhöhung von 1 % möglich, im
freien Markt von maximal 3,3 %. Durch die neuen Regelungen kann es zu
Unsicherheiten und unzulässigen Mieterhöhungen kommen. Daher gilt:
Lassen Sie sich rechtzeitig beraten.

Wohnbau- und Frauenstadträtin Elke Hanel-Torsch erklärt: „Faire
und gerechte Mietbedingungen müssen in Wien eine
Selbstverständlichkeit sein. Die im letzten Jahr beschlossene
Mietpreisbremse ist dabei ein Schritt, mit dem die Wienerinnen und
Wiener in den kommenden Jahren spürbar entlastet werden. Gleichzeitig
muss für alle Mieterinnen und Mieter Klarheit herrschen: wie sind die
neuen Regelungen anzuwenden und welche Mieterhöhungen sind zulässig.
Dafür braucht es die Möglichkeit für individuelle, verlässliche
Information und Beratung. Die MieterHilfe ist die zentrale
Anlaufstelle der Stadt Wien, wenn es um Fragen rund ums Mietrecht
geht – und steht auch bei Unklarheiten zu Mieterhöhungen kompetent
zur Seite.“

Unterschiedliche Erhöhungen – Lassen Sie Ihren Vertrag prüfen!

Grundsätzlich gilt: Mieterhöhungen sind höchstens einmal jährlich
zulässig und im Jahr 2026 frühestens ab April möglich. Voraussetzung
dafür ist weiterhin, dass im Mietvertrag eine sogenannte
Wertsicherungsklausel vereinbart wurde; ohne eine solche Vereinbarung
sind Erhöhungen des Mietzinses nicht zulässig.

Zwischen dem geregelten und dem nicht geregelten Bereich bestehen
wesentliche Unterschiede. Zum geregelten Bereich zählen unter anderem
die meisten Altbauwohnungen sowie Gemeindewohnungen. Hier dürfen die
Mieten im Jahr 2026 maximal um 1 Prozent und im Jahr 2027 um
höchstens 2 Prozent erhöht werden. Ab 2028 gelten dieselben Regeln
wie sie im ungeregelten Mietbereich bereits ab diesem Jahr in Kraft
sind.

Das Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) gilt grundsätzlich für
Haupt- und Untermietverträge über Wohnungen im Voll- und
Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG). Im gemeinnützigen
Wohnbau kommt es jedoch nur ausnahmsweise zur Anwendung, nämlich
dann, wenn die Entgeltbildung nach § 13 Abs. 4
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) erfolgt und somit ein
angemessener Mietzins vereinbart wurde.

Am freien Mietmarkt darf bereits 2026 die Inflation bis zu einer
Höhe von 3 % voll weitergegeben werden. Liegt sie über diesem Wert,
darf nur die Hälfte des darüberliegenden Anteils weitergegeben
werden. Die Jahresinflation für 2025 liegt nach Angaben der Statistik
Austria bei 3,6 Prozent – damit dürfen Mieten im freien Markt um
maximal 3,3 Prozent steigen.

Neue Befristungsregelung für Mietverträge: fünf Jahre

Eine weitere Neuerung betrifft die Befristung von Mietverträgen.
Während befristete Mietverträge bislang grundsätzlich eine
Mindestdauer von drei Jahren aufweisen mussten, gilt nun: Ist der
Vermieter Unternehmer, müssen neue befristete Mietverträge
grundsätzlich auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen bzw. verlängert
werden. Wird dennoch eine kürzere Befristung vereinbart, bleibt der
Mietvertrag als solcher gültig; lediglich die vereinbarte kürzere
Befristung ist rechtlich nicht durchsetzbar.

Dazu erklärt Christian Bartok, Leiter der MieterHilfe der Stadt
Wien: „Mit 2026 treten mehrere wichtige Änderungen im Mietrecht in
Kraft. Mit unserem kostenlosen Beratungsangebot wollen wir für
Rechtssicherheit bei den Mieterinnen und Mietern in Wien sorgen.
Egal, ob es um die neue Mindestbefristung oder um die richtige
Berechnung von Mieterhöhungen geht – zu sämtlichen Fragen steht die
MieterHilfe gerne beratend zur Seite.“