Ab September in Kraft: Kopftuchverbot, höhere Fahrtbeihilfen und „mittleres Management“ an Schulen

Wien (PK) – Mit September 2026 treten zahlreiche gesetzliche
Neuerungen in Kraft.
Einen Schwerpunkt bildet der Schulbereich: Für Schülerinnen bis zum
14. Geburtstag gilt künftig ein Kopftuchverbot. Vorgesehen sind
außerdem eine Begleitung suspendierter Schülerinnen und Schüler,
verpflichtende Perspektivengespräche und höhere Strafen bei
Verletzungen der Schulpflicht. Ein „mittleres Management“ soll die
Leitungen größerer Pflichtschulen entlasten, zudem werden die
Schulfahrtbeihilfen erhöht.

Strengere Folgen gibt es bei einer nicht gemeldeten Beschäftigung
während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Weitere
Neuerungen betreffen die Mitnahme von Vertrauenspersonen zu
medizinischen Begutachtungen, Führerscheinprüfungen, die
Zivilluftfahrt, Lebensmittelkontrollen und den Verbraucherschutz.

Mit dieser monatlichen Vorschau startet die
Parlamentskorrespondenz ein neues Format zu gesetzlichen Neuerungen,
die im jeweils folgenden Monat wirksam werden. Die Aussendung gibt
einen kurzen Überblick über die wichtigsten Änderungen.

Kopftuchverbot für Schülerinnen bis 14 Jahre

Mit Beginn des Schuljahres 2026/27 ist es Schülerinnen bis zum
14. Geburtstag untersagt, in der Schule ein Kopftuch zu tragen, das
„das Haupt nach islamischen Traditionen verhüllt“. Das Verbot wird an
öffentlichen Schulen sowie an Privatschulen gelten. Nicht umfasst
sind der Unterricht außerhalb des Schulgebäudes, häuslicher
Unterricht sowie Schulveranstaltungen und schulbezogene
Veranstaltungen außerhalb der Schule.

Bei einem erstmaligen Verstoß hat die Schulleitung mit der
betroffenen Schülerin und ihren Erziehungsberechtigten ein klärendes
Gespräch zu führen. Kommt es erneut zu einem Verstoß, ist die
zuständige Schulbehörde zu verständigen, die zu einem weiteren
Gespräch einlädt. Bei einem neuerlichen Verstoß muss der Kinder- und
Jugendhilfeträger informiert werden. Als letzte Konsequenz ist eine
Geldstrafe zwischen 150 Ꞓ und 800 Ꞓ vorgesehen. Bei
Uneinbringlichkeit kann eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei
Wochen verhängt werden.

Das Schulrechtspaket nahm im Dezember 2025 im Bundesrat
mehrheitlich seine letzte parlamentarische Hürde. Neben den
Regierungsfraktionen, die etwa den Schutz der kindergerechten
Entwicklung und der Selbstbestimmung von Mädchen betonten, stimmte
auch die FPÖ für die Gesetzesnovelle. Dieser ging sie allerdings
nicht weit genug, da es aus ihrer Sicht etwa auch ein Kopftuchverbot
für Lehrerinnen brauche. Keine Zustimmung zur Gesetzesnovelle gab es
von den Grünen. Sie orten eine Diskriminierung von muslimischen
Kindern und einen Verstoß gegen die UN-Kinderrechtskonvention.

Suspendierungsbegleitung und Perspektivengespräche

Die Gesetzesnovelle sieht zudem eine verpflichtende Begleitung
für Schülerinnen und Schüler vor, die vorübergehend vom Unterricht
ausgeschlossen wurden. Außerdem sind für Jugendliche, die ihre
Schulpflicht bereits erfüllt haben und den Schulbesuch vorzeitig
beenden oder von der Schule ausgeschlossen werden, verpflichtende
Perspektivengespräche vorgesehen. Ziel ist es, gemeinsam einen
weiteren Bildungs- oder Ausbildungsweg zu erarbeiten. Bei
minderjährigen Schülerinnen und Schülern hat zumindest eine
erziehungsberechtigte Person am Gespräch teilzunehmen. Außerdem
steigt der Strafrahmen für ungerechtfertigtes Fernbleiben vom
Unterricht. Bisher gelten Strafen von 110 Ꞓ bis zu 440 Ꞓ. Diese
sollen ab 1. September 2026 auf 150 Ꞓ bis zu 800 Ꞓ angehoben werden.

„Mittleres Management“ soll Schulleitungen entlasten

Ebenfalls im September in Kraft tritt eine Dienstrechtsnovelle
zur Einführung eines „mittleren Managements“ an Pflichtschulen zur
Entlastung der Schuldirektorinnen und Schuldirektoren. Dabei handelt
es sich um keine neue Hierarchieebene an Volks- und Mittelschulen,
wie die Regierung in den Erläuterungen zum Gesetzentwurf hervorhebt.
Vielmehr sollen bestimmte Lehrerinnen und Lehrer administrative
Aufgaben wie die Organisation schulischer Veranstaltungen, die
Koordination von Arbeitsgruppen oder die Aufbereitung von
Informationen übernehmen und im Gegenzug ihre Unterrichtstätigkeit
reduzieren.

Welche Lehrkräfte diese Aufgaben übernehmen, entscheidet die
Schulleitung nach einem Bewerbungsverfahren. Je nach Schulgröße
können bis zu vier Lehrpersonen eingesetzt werden. Das System startet
mit dem Schuljahr 2026/27 zunächst an Pflichtschulen mit mindestens
15 Klassen und soll ab dem Schuljahr 2027/28 auf die übrigen
Pflichtschulen ausgeweitet werden. Auch allgemeinbildende höhere und
berufsbildende Schulen erhalten zusätzliche Ressourcen für
administrative Aufgaben. Insgesamt werden dafür jährlich rund 20 Mio.
Ꞓ bereitgestellt.

Höhere Schulfahrtbeihilfen

Mit dem Schuljahr 2026/27 werden die Schulfahrtbeihilfen erhöht.
Sie unterstützen Familien, wenn Schülerinnen und Schüler ihren
Schulweg nicht im Rahmen der unentgeltlichen Schülerfreifahrt
zurücklegen können. Die Höhe richtet sich weiterhin nach der Länge
des Schulwegs und danach, an wie vielen Tagen pro Woche er
zurückgelegt wird. Bei einem Schulweg von höchstens 10 km beträgt die
Beihilfe künftig zwischen 12 Ꞓ und 30 Ꞓ monatlich, bei einem längeren
Schulweg zwischen 18 Ꞓ und 45 Ꞓ. Damit werden die bisherigen Beträge
verdoppelt. Gleichzeitig steigt der pauschale Eigenanteil für die
Schüler- und Lehrlingsfreifahrt von 19,60 Ꞓ auf 29,60 Ꞓ. Die
Änderungen wurden bereits 2025 als Teil des Budgetbegleitgesetzes
2025 beschlossen und treten mit 1. September 2026 in Kraft.

Verschärfungen bei nicht gemeldeter Beschäftigung

Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder
Notstandshilfe gelten ab 1. September strengere Folgen, wenn sie bei
einer nicht rechtzeitig dem Arbeitsmarktservice gemeldeten
Beschäftigung angetroffen werden. Künftig wird in einem solchen Fall
unwiderleglich vermutet, dass die Beschäftigung die Arbeitslosigkeit
ausschließt. Die bezogene Leistung ist für mindestens sechs Wochen
zurückzuzahlen, im Wiederholungsfall für acht Wochen. Meldet auch der
Arbeitgeber die Beschäftigung nicht rechtzeitig zur
Sozialversicherung, ist ihm ein Sonderbeitrag zur
Arbeitslosenversicherung für acht Wochen vorzuschreiben. Die Änderung
des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ist Teil des vom Parlament im
Juli beschlossenen Budgetbegleitgesetzes 2027-2028 .

Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen

Ab 1. September besteht ein Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer
Vertrauensperson zu sämtlichen medizinischen Begutachtungen der PVA.
Derzeit ist eine Begleitung nur bei PVA-Begutachtungen im Zuge von
Pflegegeldeinstufungen vorgesehen. Künftig gilt sie auch bei
medizinischen Untersuchungen im Zusammenhang mit Anträgen auf
Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension sowie in Angelegenheiten
der beruflichen Rehabilitation. Eine analoge Regelung wird es darüber
hinaus für ärztliche Untersuchungen im Auftrag des
Sozialministeriumservice und im Bereich des
Sozialentschädigungsrechts geben. Das betrifft etwa die Feststellung
des Grades einer Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie
Anträge auf Leistungen nach dem Heeresentschädigungs-, Impfschadens-
oder Verbrechensopfergesetz.

Längere Sperre nach Betrug bei Führerscheinprüfung

Auch im Führerscheinrecht treten mit 1. September zahlreiche
Änderungen in Kraft. Wer bei der theoretischen Fahrprüfung unerlaubte
technische Unterstützung in Anspruch nimmt, darf damit erst nach 18 –
anstatt wie bisher nach neun Monaten – erneut antreten. Für Personen,
die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen, wird es auch
Verwaltungsstrafen geben. Falls ein regulärer Wiederantritt zu einer
theoretischen oder praktischen Fahrprüfung notwendig ist, wird die
Frist dafür von 14 auf zwölf Tage verkürzt. Weitere Detailänderungen
betreffen etwa Vereinfachungen bei internationalen
Lenkberechtigungen, Befristungen der Führerschein-Klassen C und D ab
dem vollendeten 60. Lebensjahr sowie der Ausstellung von
Ersatzführerscheinen.

Überprüfung der Zuverlässigkeit in der Zivilluftfahrt

Ebenfalls ab September in Kraft tritt eine Novelle des
Luftfahrgesetzes . Ein zentraler Punkt sind Klarstellungen für die
Zuverlässigkeitsüberprüfungen für Beschäftigte in
sicherheitsrelevanten Bereichen im Luftverkehr. Was
„Unzuverlässigkeit“ im Sinne des Gesetzes darstellt, wird künftig
genauer definiert. Weiters wird der Datenschutz und der Rechtsschutz
im Falle eines negativen Überprüfungsergebnisses sichergestellt.
Weitere Punkte betreffen Klarstellungen zur Definition von
Flugplätzen und zur Errichtung luftfahrtfremder Gebäude. Auch die
Nutzung von Drohnen in der öffentlichen Sicherheit und die
Versicherung von Drohnen sowie Maßnahmen zur Digitalisierung sind von
der Novelle umfasst.

Erleichterung für kleinere Tierarztpraxen und Verbot bestimmter
psychoaktiver Stoffe in Lebensmitteln

Mit zahlreichen Änderungen im Lebensmittelsicherheits- und
Verbraucherschutzgesetz soll unter anderem Personalengpässen bei der
Schlachttier- und Fleischuntersuchung vorgebeugt werden, indem der
dafür vorgesehene Kreis an amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten
erweitert wird. Weitere Eckpunkte der Novelle sind die Normierung
eines Verbots von psychoaktiven Stoffen in Lebensmitteln, „deren
Verwendung nicht als herkömmlich zu bezeichnen ist“, sowie eine
Anpassung einer Reihe von Bestimmungen in Bezug auf den
Internethandel. Insgesamt soll die Durchführung von amtlichen
Kontrollen erleichtert und Wettbewerbsverzerrung vermieden werden.

Neue Informationen über Haltbarkeit und Reparierbarkeit von
Produkten

Mit 27. September treten weitere Teile des Verbraucherrechts-
Änderungsgesetzes 2026 in Kraft. Unternehmen müssen Verbraucherinnen
und Verbraucher unter anderem genauer über die Haltbarkeit und
Reparierbarkeit von Waren informieren. Verschärft werden außerdem die
Regeln gegen irreführende Umweltaussagen und bestimmte
Geschäftspraktiken, die zu einem vorzeitigen Austausch von Produkten
führen können. Die ebenfalls vorgesehene Online-Widerrufsfunktion
tritt hingegen erst mit 1. Oktober 2026 in Kraft. (Schluss) wit