Halloween in der Arbeit: Was ist erlaubt? – ÖGB klärt wichtige Fragen

Wien (OTS) – Kostüme, Streiche und Feiern gehören für viele
mittlerweile zu
Halloween einfach dazu. Doch was ist eigentlich am Arbeitsplatz
erlaubt – und wo liegen die Grenzen? Der ÖGB klärt auf.

„Das Arbeitsrecht macht auch vor Halloween nicht Halt – die
bestehenden Regeln gelten selbstverständlich auch am 31. Oktober“,
stellt ÖGB-Arbeitsrechtsexpertin Verena Weilharter klar.

Halloween ist in Österreich ein ganz normaler Arbeitstag – und
damit gelten, wie an jedem anderen Tag, die üblichen
arbeitsrechtlichen Bestimmungen und Pflichten.

Darf ich im (Grusel)Kostüm in die Arbeit kommen?

„Am besten im Vorfeld abklären, ob es im Betrieb erlaubt,
geduldet oder nicht gerne gesehen ist, wenn Mitarbeiter:innen
kostümiert zur Arbeit kommen oder Halloween feiern“, rät ÖGB-
Arbeitsrechtsexpertin Verena Weilharter.
Grundsätzlich zählt die Kleidungsauswahl zur Privatsphäre von
Arbeitnehmer:innen, daher besteht hier grundsätzlich
Entscheidungsfreiheit. Einschränkungen kann es jedoch geben – etwa
wenn ein branchenübliches Erscheinungsbild gilt, wie in Banken oder
Kanzleien.

Auch Arbeitnehmer:innenschutz, Hygienevorschriften und
Sicherheitsregeln müssen eingehalten werden. „Wer Sicherheitsschuhe
tragen muss, darf nicht barfuß oder in High Heels arbeiten. Und am
Bankschalter wird ein Zombiekostüm wohl nicht erlaubt sein“, so
Weilharter.

Dürfen Verkleidungen angeordnet werden?

Arbeitnehmer:innen können nicht gezwungen werden, sich zu
verkleiden. „Generell können Halloweenkostüme nicht einfach
angeordnet werden“, stellt Weilharter klar.
Ausnahmen gelten etwa für Beschäftigte in Kostümverleihen oder bei
Halloweenpartys. Es gilt: Die Verkleidung darf aber nie entwürdigend
oder lächerlich sein und muss vom Arbeitgeber bereitgestellt bzw.
bezahlt werden.

Außerdem kann niemandem zugemutet werden, bereits geschminkt mit
öffentlichen Verkehrsmitteln in die Arbeit zu fahren. Die Umkleide-
und Schminkzeit im Betrieb muss daher als Arbeitszeit zählen.

Ist es erlaubt, zu Halloween in der Arbeit Alkohol zu trinken?

„Ein Glas Wein oder Bier ist meist kein Problem – solange der
Umtrunk nicht in ein Gelage ausartet und das Büro zur Partymeile
wird“, sagt Weilharter.
Ein generelles Alkoholverbot im Job gibt es nicht, aber
Arbeitnehmer:innen dürfen sich nicht in einen Zustand versetzen, der
sie oder andere gefährdet – weder vor noch während der Arbeit oder in
Pausen.

„Verhängt der Arbeitgeber ein absolutes Alkoholverbot, muss ich mich
daranhalten. Auch kann der Konsum durch Betriebsvereinbarung geregelt
werden“, so die Arbeitsrechtsexpertin.
Und: Wenn der Arbeitgeber zu einer Halloweenparty während der
Arbeitszeit einlädt, muss diese Zeit bezahlt werden. Findet sie
außerhalb statt, ist die Teilnahme freiwillig und unbezahlt.

Mehr Info zu diesem Thema auch hier:
https://www.oegb.at/halloween_in_der_arbeit

Fotos von Verena Weilharter für Ihre Berichterstattung finden sie
hier: Expertinnen und Experten des ÖGB | ÖGB