Wien (OTS) – –
Geringfügiger Zuverdienst für Arbeitslose wird eingeschränkt
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Ausnahmen für vier gesetzlich definierte Personengruppen
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Schnellerer Zugang zum Arbeitsmarkt erwartet
Ab 1. Jänner 2026 wird es nur noch in bestimmten, gesetzlich
geregelten Ausnahmefällen erlaubt sein, geringfügig zum
Arbeitslosengeld oder zur Notstandshilfe dazuzuverdienen. Diesen
Beschluss hat das Parlament im Juni 2025 im Rahmen des
Budgetbegleitgesetzes gefasst.
Bisher konnten alle Personen, die arbeitslos waren, ohne
zeitliche Einschränkungen aufgrund einer unselbstständigen oder
selbstständigen Beschäftigung zusätzlich zum Bezug des
Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe geringfügig dazuverdienen.
Im Jahr 2024 nutzten 28.120 Personen – also rund 9,5 Prozent der
arbeitslosen Personen diese Möglichkeit. Ab 1. Jänner 2026 ist das
nur noch in Ausnahmefällen möglich.
Für vier gesetzlich definierte Personengruppen gibt es Ausnahmen
zu dieser Regelung. Wer nicht zu diesen Personengruppen zählt, muss
spätestens bis 31. Jänner 2026 die geringfügige Tätigkeit aufgeben,
um ab 1. Jänner 2026 weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw.
Notstandshilfe zu haben und nicht rückwirkend den Anspruch zu
verlieren.
Folgende Personen sind von der neuen Regelung ausgenommen:
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Wer vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 26 Wochen lang
neben einer vollversicherten Beschäftigung geringfügig gearbeitet
hat, darf diese geringfügige Tätigkeit weiterhin ausüben.
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Langzeitarbeitslose Personen dürfen einmalig für bis zu 26 Wochen
geringfügig arbeiten.
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Langzeitarbeitslose über 50 Jahre oder mit einer Behinderung von
mindestens 50 Prozent dürfen ohne zeitliche Begrenzung geringfügig
arbeiten.
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Wer wegen Krankheit mindestens 52 Wochen lang Kranken-,
Rehabilitations- oder Umschulungsgeld bekommen hat, darf ebenfalls
einmalig für bis zu 26 Wochen geringfügig arbeiten.
Für Personen, die bereits geringfügig beschäftigt sind, gilt eine
Übergangsfrist:
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Langzeitarbeitslose, die am 1. Jänner 2026 geringfügig
beschäftigt sind, müssen ihre geringfügige Beschäftigung bis
spätestens 1. Juli 2026 beenden, um weiterhin Arbeitslosengeld oder
Notstandshilfe zu bekommen. Ausnahme: Personen über 50 Jahre oder mit
einer Behinderung von mindestens 50 Prozent.
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Dasselbe gilt für Personen, die am 1. Jänner 2026 geringfügig
beschäftigt sind und davor mindestens 52 Wochen Kranken-,
Rehabilitations- oder Umschulungsgeld erhalten haben.
Unternehmen müssen rechtzeitig Dienstverträge ändern
Von den Veränderungen werden nicht nur die arbeitslosen Personen,
sondern genauso Unternehmen betroffen sein, die bisher auf
geringfügig Beschäftigte zurückgegriffen haben. Denn spätestens mit
Ende der Übergangsfrist am 31.Jänner 2026 müssen die geringfügigen
Beschäftigungsverhältnisse, sofern keine Ausnahme erfüllt ist, gelöst
sein. Wenn dies nicht erfolgt, würden die geringfügig Beschäftigten
ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandhilfe verlieren.
„Wichtig ist, dass sich auch Unternehmen, die bisher etwa Spitzen
durch geringfügig Beschäftigte ausgeglichen haben, rechtzeitig auf
die geänderten Rahmenbedingungen vorbereiten und die notwendigen
Änderungen in der Personalplanung berücksichtigen“, weist Johannes
Kopf auf die Änderungen hin.
Hintergrund: insgesamt gab es im Jahr 2024 in Österreich 359.005
geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. 28.120 Personen davon
bezogen Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.